Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der MRP Compliance GmbH
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Beratungs-, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen zwischen der MRP Compliance GmbH, Hafenstraße 2, 34125 Kassel (nachfolgend „MRP“) und ihren Auftraggebern.
- Das Angebot von MRP richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MRP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsgegenstand, Abgrenzung zur Rechts- und Steuerberatung
- Gegenstand der Leistungen von MRP ist die betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung in Fragen der Compliance, des Risikomanagements und der Unternehmensorganisation, insbesondere der Aufbau und die Prüfung von Compliance-Management-Systemen, die Übernahme der Funktion externer Compliance-Beauftragter, der Betrieb von Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, Fremdfirmen-Prüfungen, Sachverhaltsaufklärungen sowie Schulungen und Vorträge. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
- MRP erbringt keine eigenständige Rechtsberatung und keine Steuerberatung. Rechtliche Bewertungen erfolgen nur, soweit sie nach den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes als zulässige Nebenleistung Bestandteil der vereinbarten Hauptleistung sein dürfen. Soweit eine darüber hinausgehende rechtliche Prüfung des Einzelfalls oder eine Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten erforderlich ist, weist MRP den Auftraggeber hierauf hin. Die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei oder Steuerberatung erfolgt gesondert und auf eigene Rechnung des Auftraggebers.
- Soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg als geschuldete Leistung vereinbart ist, schuldet MRP die vereinbarte Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachberaters. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder rechtlicher Erfolg, insbesondere das Ausbleiben behördlicher Maßnahmen oder das Bestehen einer Zertifizierung, wird nicht geschuldet.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von MRP sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Textform oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs sollen in Textform vereinbart werden. Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt MRP rechtzeitig, unentgeltlich und vollständig alle Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.
- Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen ist dieser verantwortlich. Verzögerungen oder Mehraufwand infolge verletzter Mitwirkungspflichten gehen nicht zu Lasten von MRP; hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach dem vereinbarten oder, soweit kein Satz vereinbart ist, nach dem üblichen Satz berechnet werden.
§ 5 Vergütung und Zahlung
- Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung nach dem dort festgelegten Vergütungsmodell, je nach Auftrag als Pauschale für ein abgegrenztes Leistungspaket, auf Zeitbasis oder als laufende Pauschale bei Dauerleistungen. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Reisekosten und Auslagen außerhalb des Raums Kassel/Gießen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Dauerleistungen erfolgt die Abrechnung monatlich oder quartalsweise im Voraus, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 6 Dauerleistungen, Laufzeit und Kündigung
- Verträge über laufende Leistungen, insbesondere die externe Compliance-Beauftragung und den Betrieb von Meldestellen, werden mit einer Erstlaufzeit von zwölf Monaten geschlossen, soweit im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Bei Beendigung unterstützt MRP auf Wunsch die geordnete Übergabe laufender Vorgänge, insbesondere einer Meldestelle, gegen Vergütung nach Aufwand.
§ 7 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Für sonstige vertrauliche Informationen gilt diese Verpflichtung auch über das Vertragsende hinaus für drei Jahre. Geschäftsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange vertraulich zu behandeln, wie sie die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
- Zwingende gesetzliche Offenbarungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie die besonderen Vertraulichkeitsanforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben unberührt und gehen vor.
§ 8 Datenschutz
- Die Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit MRP personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
- Soweit die Parteien personenbezogene Daten jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit verarbeiten, erfüllt jede Partei die für sie geltenden Informations-, Dokumentations- und sonstigen Pflichten selbst.
§ 9 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
- An Konzepten, Richtlinienentwürfen, Schulungsunterlagen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Zwecke seines Unternehmens, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Eine Weitergabe an Dritte oder eine über den Vertragszweck hinausgehende Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung von MRP in Textform. Die Weitergabe an Berater, Abschlussprüfer, Behörden oder sonstige Stellen, soweit sie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zum vereinbarten Vertragszweck erforderlich ist, bleibt zulässig.
§ 10 Haftung
- MRP haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen arglistigen Verschweigens oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MRP nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach auf 1.000.000 Euro je Schadensfall und 2.000.000 Euro je Vertragsjahr.
- Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von MRP.
§ 11 Verjährung
- Ansprüche des Auftraggebers gegen MRP verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
§ 12 Referenznennung
- Eine öffentliche Benennung des Auftraggebers als Referenz sowie die Verwendung seiner Firma, Marken oder Logos bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Eine erteilte Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB bleiben unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Kassel, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.